Begriff einer Genossenschaft

Daniel Hermes

Der Autor

Die Genossenschaft

Im § 1 I GenG wird die Genossenschaft wie folgt gesetzlich definiert:

„Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften).“


§ 1 I GenG 

Durch die Legaldefinition wird das konstitutive Element einer Genossenschaft deutlich, welches der Zweck der Mitgliederförderung durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist. Im Gegensatz zu dem Ziel der Gewinnmaximierung anderer Unternehmensformen hat sie primär das Ziel der Mitgliederförderung. Das Ziel der Mitgliederförderung bedeutet, dass eben nicht die reine Gewinnorientierung oberste Prämisse innerhalb der Genossenschaft ist, sondern lediglich eine aufwandsdeckende Entschädigung angestrebt wird. Nichtsdestotrotz darf eine Genossenschaft ebenso Gewinne realisieren, sodass diese Ihre Mitglieder bestmöglich fördern kann. Daraus folgt eine ausgeprägte Nähe der Mitglieder zueinander mit einem intensivierten personalistischen Charakter der Form der Gesellschaft. Folglich ist der Grundgedanke einer Genossenschaft nicht die übliche Gewinnmaximierung, sondern die bestmögliche Unterstützung sowie Förderung der Mitglieder innerhalb ihrer sozialen und kulturellen Belange (§ 1 GenG).

Über allem steht also der Förderauftrag ihren Mitgliedern gegenüber. Dieser Förderauftrag kann sich je nach Art der Genossenschaft unterscheiden, wobei jedoch alle Genossenschaftsarten auf den gemeinsamen Werten und Prinzipien beruhen, welche im Genossenschaftsrecht geregelt werden. Ein wesentlicher Charakterzug der genossenschaftlichen Gesellschaftsform ist der, dass eine Gleichberechtigung der Mitglieder untereinander herrscht – ohne Unterscheidung der jeweiligen Kapitalbeteiligungen hinsichtlich der Höhe ihrer eingebrachten Werte. So erlangt ein Mitglied bereits bei Eintritt in die Genossenschaft den vollwertigen Teilhaberstatus; unabhängig von der Höhe der Genossenschaftsanteile. Der Mitgliederschutz wird durch die besonderen Regelungen des Verbandsrechts realisiert vgl. § 65 III GenG und somit nicht über die Schutzvorschriften des AGB-Rechts vgl. § 310 IV S. 1 BGB.

Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Menschen mit ähnlichen Problemen, Interessen oder Zielsetzungen, die gemeinsam nach wirtschaftlichen Lösungen für ihre Anliegen suchen. Ergo unterliegen die Arbeitsweisen der Genossenschaften den Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung. Bei einer Genossenschaft handelt es sich um ein demokratisch verfasstes Unternehmen mit einer förderwirtschaftlichen Zielsetzung. Ebendarum bezeichnet man sie auch als Förderwirtschaftsverein, da sie sowohl Vereins- als auch Unternehmenscharakter besitzen. Transparenter dargestellt ist eine Genossenschaft eine Gesellschaft, welche das Ziel der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes verfolgt.

Nichts ist dem Wesen der deutschen Genossenschaften fremder und abträglicher als ihr Missbrauch zu staatlichen und parteipolitischen Zielen – sie sind wirtschaftliche Vereinigungen ohne parteipolitische Ziele! Die Genossenschaft ist eine juristische Person (§ 17 I GenG) wie auch die Kapitalgesellschaften. Die Genossenschaft wird im Genossenschaftsregister eingetragen und muss den Zusatz einer eingetragenen Genossenschaft (eG) führen (§ 3 GenG).

Unter einer Kleingenossenschaft versteht man gem. § 9 I S. 2 GenG Genossenschaften mit 20 oder weniger Mitgliedern. 2006 erfolgten im Rahmen der Gesetzesreform Vereinfachungen für die Organisationsverfassung kleiner Genossenschaften. Die Kleingenossenschaft kann schon mit drei natürlichen Personen bzw. zwei natürlichen und einer juristischen Person gegründet werden. Als juristische Person des Privatrechts kann sie nicht selbst handeln; dieses fällt ihren Organen zu.

Die Stellung und der Einfluss der Mitglieder einer Genossenschaft werden deutlich, wenn man sich die einzelnen Genossenschaftsorgane veranschaulicht. Die eingetragene Genossenschaft muss mindestens aus zwei Organen zusammengesetzt sein: Vorstand und Generalversammlung. Bei diesen Genossenschaften kann auf einen Aufsichtsrat nach § 9 I S. 2 GenG verzichtet werden. Bei dieser Konstellation wird diese Rolle durch die Generalversammlung nach § 9 I S. 3 GenG ersetzt oder aber durch einen Bevollmächtigten der Generalversammlung, welcher den Vorstand nach § 39 GenG vertritt.

Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Entscheidungsorgan der Genossenschaft. Diese ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstands. Hierdurch wird der personalistische Charakter der Genossenschaft deutlicher. Dabei wird die Unternehmensleitung nach dem Genossenschaftsgesetz eigenverantwortlich durch den Vorstand der Genossenschaft vertreten, welcher bei einer Kleinstgenossenschaft durch nur eine Person abgebildet werden kann. Die Generalversammlung stellt neben dem Vorstand eine Art „Parlament der Genossenschaft“ dar. Die Generalversammlung hat Rechte und Befugnisse, die ausschließlich ihr vorbehalten und unentziehbar sind. Im Einzelnen ist sie zuständig für ggf. die Umwandlung/Verschmelzung der Genossenschaft in andere Rechtsformen sowie Genossenschaftsauflösung, Satzungsänderung, Zerlegung und Erhöhung der Mitgliedergeschäftsanteile sowie die Festlegung der Pflichtbeteiligungen.

Fazit:

Genossenschaften zeichnen sich durch ihren primären Zweck der Mitgliederförderung und nicht durch Gewinnmaximierung aus. Sie bieten eine demokratische und solidarische Organisationsform, die auf Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung basiert. Jedes Mitglied ist gleichberechtigt, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung. Genossenschaften sind sowohl wirtschaftliche als auch soziale Vereinigungen und unterliegen speziellen gesetzlichen Regelungen. Sie bieten eine starke Gemeinschaft, die wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder unterstützt und fördern. Besonders Kleingenossenschaften profitieren von vereinfachten Organisationsstrukturen, wodurch sie bereits mit wenigen Mitgliedern gegründet werden können.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung Ihrer Genossenschaft bzw. prüfen, inwiefern die Genossenschaft für Sie als Rechtsträger geeignet ist.

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