Das Europäische Vermögensregister

Veronica Hermes

Der Autor

Das Europäische Vermögensregister – Ein weiterer Schritt zum gläsernen Bürger?

Der zunehmende Wunsch nach mehr Transparenz und der zentralen Erfassung von Vermögenswerten sowie deren Eigentümern ist kein neuartiges Phänomen. Bereits seit Sommer 2021 verfolgt die Europäische Union – angestoßen durch den Vorschlag der Europäischen Kommission – dieses Ziel. Konkretisiert und weiterentwickelt wurde es in Form des AML- Legislativpaketes[1], dass nun vom Europäischen Rat angenommen und am 19. Juni 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.

Ziel des Regelwerks ist die Bekämpfung und Unterbindung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es hat jedoch auch das Potenzial, die Grundfreiheiten eines jeden Bürgers zu beschränken – insbesondere durch ausgedehnte Überwachungs- und Sanktionsmaßnahmen, die über den angeführten Bereich der Terrorismusfinanzierung weit hinausgehen.

Im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung setzt die EU u.a. auf die Einrichtung vielseitiger Register, z.B. Register für wirtschaftliches Eigentum, Konten- und Schließfachregister, aber auch ein zentraler Zugang zu nationalen Immobilienregistern.

Das AML-Paket[2]  enthält zahlreiche Vorschriften zu zentralen Registern mit Informationen über wirtschaftliche Eigentümer, die von jedem Mitgliedstaat detailliert geführt werden müssen. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Financial Intelligence Unit (FIU) sowie andere zuständige Behörden unmittelbaren und unverfälschten Zugang zu diesen Informationen erhalten.

Gleichzeitig werden «nationale Aufseher» – Verwalter des Registers – mit weitreichenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, um die Richtigkeit der übermittelten Abgaben im Register zu überprüfen. Hierunter fallen unter anderem auch Kontrollen vor Ort. Bei JEDEM Verdacht der Nichteinhaltung haben sie zudem die Befugnis, geeignete Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

Die Richtlinie sieht zudem auch ein zentrales Register vor, welches der Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen dient und zugleich ihre Bankkonten, Wertpapierkonten, Konten für Kryptowerte sowie Schließfächer erfasst. Auch hier müssen die Mitgliedstaaten einen entsprechenden Zugang der FIU, aber auch der AMLA, sicherstellen. Gleiches gilt für die Identifizierung von Immobilieneigentum und deren Eigentümern, einschließlich der relevanten Informationen zur Identifizierung und Analyse von Immobilientransaktionen. Der Zugang zu diesen Daten erfolgt in jedem Mitgliedstaat, die wiederum den zuständigen Behörden den elektronischen Zugriff auf digital vorliegende Informationen ermöglicht.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Einsichtsrechte in den jeweiligen Registern nicht nur für Gerichte, Behörden, Finanzämter, sondern auch für spezifische Journalisten eingeräumt werden.

So kommt es zu einer umfassenden Behördenstruktur mit weitreichendem Informationszugang und harten Sanktionsmassnahmen (z.B. Kontosperrungen etc.); sowie daraus resultierenden Eingriffe in Grundfreiheiten.

Ein weiterer Teil des Regelwerks ist die EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung[3], diese wird in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein und gilt ab dem 10. Juli 2027.

Die Verordnung sieht eine Verschärfung der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden und eine Erweiterung des Verpflichtetenkreises vor.

Zudem werden hiernach Meldepflichten für Verpflichtete bestehen, welche mit hochwertigen Gütern handeln. Diese Meldepflicht besteht, wenn beispielsweise jemand als Privatperson ein Kraftfahrzeug zu einem Preis von mehr als 250.000 Euro erwirbt. Somit muss diese Transaktion automatisch gemeldet werden. Die Meldung an die zentrale Meldestelle erfasst alle Transaktionen im Kontext des Verkaufes von ausgewählten hochwertigen Gütern, die damit dauerhaft gespeichert und hinterlegt sind.

Zudem enthält die Verordnung ein tatsächliches Bargeldverbot. Hiernach darf eine Person, die mit Gütern handelt oder Dienstleistungen erbringt, Barzahlungen nur in Höhe von maximal 10.000 Euro entgegennehmen oder tätigen.

Fazit:

Grundsätzlich ist zu sagen, dass das AML-Paket jedoch keine Angaben zu einem zentralen Europäischen Vermögensregister beinhaltet. Obwohl eine Vielzahl an Regelungsinhalten an nationalen Registern und die Zugänge zu dessen bereits eine weitreichende Transparenz des Einzelnen schafft, bleibt offen, ob es zu einem supranationalen Vermögensregister kommen wird. Die Machbarkeitsstudien eines solchen Europäischen Vermögensregisters im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sind bereits abgeschlossen, sodass die Einführung eines zusätzlichen Europäischen Vermögensregister bereits im nächsten Jahr möglich sein könnte. Konkrete Pläne diesbezüglich könnten sich schon in den nächsten Monaten ergeben.

Es bleibt abzuwarten, ob ein Europäisches Vermögensregister neben der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung nicht auch für andere Zwecke – wie z.B. der Vermögensumverteilung und Erhöhung von monetären Abgaben – zum Einsatz kommen wird.

 

Quellen:

[1] Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 sowie zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32024L1640

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung – 

Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

[2] Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 sowie zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32024L1640

[3] Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AL_202401624

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