Steuerliche Betrachtung des Vermögensaufbaus in einer liechtensteinischen Stiftung

Veronica Hermes

Der Autor

Ermöglicht die liechtensteinische Stiftung einen effizienten Vermögensaufbau?
Für den effektiven Vermögensaufbau ist die Steuerlast auf die erwirtschafteten Erträge aus dem Vermögen von essenzieller Bedeutung. Somit wird nachfolgend die laufende Besteuerung der liechtensteinischen Stiftung beleuchtet.
 
Diese Besteuerung der liechtensteinischen Stiftung wird durch die Vorschriften des liechtensteinischen Steuergesetzes (SteG) geregelt. Eine liechtensteinische intransparente Stiftung unterliegt gemäß Art. 44 Absatz 1 i.V.m. Art. 61 SteG mit ihrem steuerpflichtigen Reinertrag der Ertragssteuer. Nach liechtensteinischem Recht liegt eine steuerliche Intransparenz der Stiftung gemäß Art. 9 Abs. 3 und 4 SteG vor, wenn der Stifter sich kein Widerrufsrecht gemäß Art. 552 § 30 Abs. 1 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vorbehalten hat.
 
Gemäß Art. 44ff. SteG sind juristische Personen, die ihren statuarischen Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein haben, grundsätzlich unbeschränkt ertragssteuerpflichtig, mit einem Steuersatz von 12,5%. Die Mindestbesteuerung beträgt jedoch 1.800 CHF. Diese Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der Gründung der liechtensteinischen Stiftung, kann aber auch bei einer Sitzverlagerung ins Inland oder bei Vorliegen des tatsächlichen Ortes der Verwaltung in Liechtenstein entstehen. Es ist zu beachten, dass gemeinnützige Stiftungen auf Antrag von dieser Steuerpflicht befreit werden können.
 
Die unbeschränkte Ertragssteuerpflicht umfasst die gesamten Erträge der Stiftung. Bestimmte Erträge sind jedoch durch die Vorschriften des liechtensteinischen Steuerrechts, insbesondere Art. 48 SteG, vom Reinertrag ausgeschlossen. Hierunter fallen Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von ausländischen Grundstücken sowie Veräußerungsgewinne aus diesen Grundstücken.
 
In diesen Fällen unterliegt die Stiftung mit diesen Erträgen vielmehr der beschränkten Steuerpflicht im Belegenheitsstaat. Dasselbe gilt für Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten. Ebenfalls sind auch Dividenden und Gewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht im steuerpflichtigen Reinertrag erfasst.
 
Ein besonderes Merkmal des liechtensteinischen Steuerrechts ist der sog. Eigenkapital-Zinsabzug. Dabei werden 4% des modifizierten Eigenkapitals als geschäftsmäßig begründeter Aufwand abgezogen. Das modifizierte Eigenkapital umfasst sowohl inländisches als auch ausländisches Vermögen der liechtensteinischen Stiftung. Ausgenommen auf dem Eigenkapital sind jedoch Beteiligungen an juristischen Personen und ausländischen Grundstücken.

Fazit:

Das liechtensteinische Steuersystem bietet nicht nur niedrige Steuersätze, sondern auch attraktive Besonderheiten wie die Befreiung bestimmter Erträge und den Eigenkapital-Zinsabzug. Diese Vorteile ermöglichen es Ihnen, durch die liechtensteinische Stiftung, nicht „nur“ Ihr Vermögen im globalen Wandel abzusichern, sondern auch effektiv Vermögen zu mehren.

Teile diesen Artikel auf Social Media

UNSER BLOG

Entdecken Sie spannende Artikel

In unserem Blog finden Sie eine Auswahl von interessanten Rubriken rund um die Themen Vermögensschutz – und aufbau.