Vermögensschutz durch eine englische Limited? – Fluch oder Segen?

Veronica Hermes

Der Autor

Vermögensschutz durch eine englische Limited? – Fluch oder Segen?
Zunächst ist zu erläutern, dass es sich bei einer englischen Limited Company (Ltd.), um eine nicht börsennotierte Kapitalgesellschaft nach dem englischen Gesellschaftsrecht handelt.
 
Hierbei ist zwischen einer „private company limited by shares“ oder „private company limited by guarantee” “- umgangssprachlich als „Stiftungs-Limited“ – zu differenzieren.
 
Bereits vor dem Brexit war die Limited by shares unter dem Gesichtspunkt des Vermögensschutzes, sog. „Asset Protection“ nicht zielführend aufgrund der in der Regel im Privatvermögen gehaltenen Geschäftsanteile.
 
Die zivilrechtlichen Folgen des Brexits auf die Limited:
Der Brexit, also der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, und das Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 haben erhebliche zivilrechtliche Auswirkungen auf die Anerkennung von in England gegründeten Gesellschaften in Deutschland.
 
Besonders betroffen ist die Rechtsform der „private company limited by shares“ oder „private company limited by guarantee“.
Dies liegt daran, dass das Vereinigte Königreich nun als Drittstaat nicht mehr von den europäischen Grundfreiheiten des AEUV profitieren kann.
Vor dem Austritt garantierte die Niederlassungsfreiheit, dass in England gegründete Gesellschaften auch in anderen Vertragsstaaten, wie Deutschland, anerkannt wurden.
 
Dies geschah gemäß der sogenannten „Gründungstheorie“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), unabhängig vom tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft.
 
Im Gegensatz zur europarechtlichen Gründungstheorie folgt der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in seiner ständigen Rechtsprechung der sogenannten „Sitztheorie“.
 
Diese besagt, dass das Gesellschaftsrecht des Landes gilt, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.
Das bedeutet, dass eine englische Gesellschaft, deren geschäftsführende Tätigkeiten von Deutschland aus erfolgen, die deutschen Gründungsvorschriften einhalten muss.
 
Daher werden Limiteds, die zwar wirksam in England gegründet wurden, deren Sitz jedoch in Deutschland ist, in Deutschland nicht mehr als solche anerkannt.
Folge der zivilrechtlichen Nichtanerkennung der Limited:
Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt die Limited nicht, daher gilt der sog. Typenzwang; d.h. die englische Gesellschaft wird unabhängig ihrer Bezeichnung als die Rechtsform in Deutschland eingeordnet, deren Gründungsvorraussetzungen auch tatsächlich erfüllt sind.
Es ist absolut belanglos, ob die Gesellschaft im Companies House registriert ist.
 
Im Fall einer Mehr-Personen-Limited würde entweder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (oHG) vorliegen.
Bezüglich des Gesichtspunktes Vermögensschutz sog. „Asset Protection“ ist hervorzuheben, dass der Geschäftsanteil sich immer noch im Privateigentum des Gesellschafters befindet und somit der Exekution unterliegt.
 
Liegt eine vermögensverwaltende Ein-Personen-Limited vor, geht das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleingesellschafter über.
Es wird der Einzelperson unverändert zugerechnet. Bei Vorliegen eines Handelsgewerbes, wird die Ein-Personen-Limited als Einzelkaufleute gem. § 1 Abs. 1 und 2 HGB beurteilt.

Fazit:

Auch wenn „Limited“ draufsteht, ist nicht unbedingt „Limited“ drin

Aufgrund der erheblichen zivilrechtlichen Auswirkungen des Brexits und der daraus resultierenden Nichtanerkennung der Limited in Deutschland ist diese Gesellschaftsform kein geeignetes Mittel für einen effektiven Vermögensschutz.
Unternehmer und wohlhabende Privatpersonen sollten daher alternative Rechtsformen in Betracht ziehen, welche auch grenzüberschreitende Anerkennung finden und somit rechtliche Sicherheit bieten.
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